Stadionordnung
§ 1 Geltungsbereich
Diese Stadionordnung gilt für die umfriedeten Versammlungsstätten und Anlagen des Sportgeländes TSV Weilimdorf 1948 e.V., einschließlich der angeschlossenen Außenanlagen.
§ 2 Anerkennung / Bindung
Besucher erkennen mit dem Erwerb einer Eintritts- und/ oder Berechtigungskarte, spätestens aber mit dem Zutritt zum Sportgelände die Regelungen dieser Stadionordnung als verbindlich an.
§ 3 Widmung
1. Das Sportgelände dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen. Darüber hinaus können auch andere Sportveranstaltungen und Veranstaltungen nicht sportlicher Art durchgeführt werden.
2. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Versammlungsstätten und der Anlagen des Sportgeländes besteht nicht.
3. Die im Einzelfall abzuschließenden Verträge über die Benutzung des Sportgeländes richten sich nach bürgerlichem Recht.
§ 4 Hausrecht
Das Hausrecht übt anlässlich von Fußballspielen ein Vertreter des TSV Weilimdorf 1948 e.V. sowie ggf. die Polizei und Mitarbeiter von Ordnungsdiensten aus. Diese sind berechtigt, Besuchern nach Maßgabe dieser Stadionordnung Weisungen zu erteilen.
§ 5 Aufenthalt
1. Auf dem Sportgelände dürfen sich an Veranstaltungstagen nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb des Sportgeländes auf Verlangen der Polizei oder des Ordnungsdienstes vorzuweisen.
2. In begründeten Ausnahmefällen sind Besucher auf Verlangen des Ordnungsdienstes verpflichtet, sich mit Hilfe eines amtlichen Personalausweises auszuweisen.
3. Das Sportgelände kann während der Veranstaltungen videoüberwacht werden.
4. Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweilige Veranstaltung angegebenen Platz einzunehmen.
5. Jeder Besucher willigt für alle Medien in die unentgeltliche Verwendung des Abbildes und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehen, ein.
6. Für den Aufenthalt im Sportgelände an veranstaltungsfreien Tagen gelten die Regelungen des allgemeinen Hausrechts.
§ 6 Eingangskontrolle
1. Jeder Besucher ist bei dem Betreten des Sportgeländes verpflichtet, dem Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
2. Jeder Besucher ist ferner grundsätzlich verpflichtet, sich auf Aufforderung des Ordnungsdienstes – ggf. unter Inanspruchnahme von technischen Mitteln – durchsuchen und überprüfen zu lassen, ob er auf Grund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder feuergefährlichen Sachen ein Sicherheitsrisiko darstellt. Die Durchsuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Gegenstände.
3. Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung nicht nachweisen können, und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, wird der Zutritt zum Sportgelände nicht gewährt. Dasselbe gilt bei der Austragung von Fußballspielen für Personen, gegen die ein für die jeweilige Veranstaltung wirksames Stadionverbot besteht oder die eine Untersuchung gemäß Nr. 2 verweigern. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht grundsätzlich nicht.
4. Der TSV Weilimdorf 1948 e.V. steht für eine weltoffene, tolerante Fußballkultur und spricht sich somit ausdrücklich gegen Diskriminierung Dritter aufgrund deren Rasse oder ethnischer Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, des Alters, einer Behinderung oder der sexuellen Identität aus. Daher können Personen, die von ihrem äußeren Erscheinungsbild oder ihrem Verhalten den Eindruck von fremdenfeindlichen, rassistischen, diskriminierenden, gewaltverherrlichenden, antisemitischen, links- oder rechtsextremen Tendenzen erkennen lassen, von Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Zum äußeren Erscheinungsbild zählt insbesondere eine typische Bekleidung, auch mit themenbezogenen Schriftzeichen, bei denen verschiedene Zahlen- bzw. Buchstabenkombinationen die Haltung des Trägers deutlich machen.
§ 7 Verhalten auf dem Sportgelände
1. Innerhalb des Sportgeländes hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder - mehr als nach den Umständen unvermeidbar - behindert oder belästigt wird. Die Besucher haben Anordnungen der Polizei, der Feuerwehr, des Kontroll-, des Ordnungs- und des Rettungsdienstes sowie der Stadionverwaltung, des Veranstalters und des Stadionsprechers Folge zu leisten.
2. Zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf entsprechende Anweisung der Polizei oder des Ordnungsdienstes auch andere als auf ihrer Eintrittskarte vermerkte Plätze - auch in anderen Blöcken - einzunehmen.
3. Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungswege sind freizuhalten.
§ 8 Verbote
1. Den Besuchern des Sportgeländes ist das Mitbringen folgender Gegenstände untersagt:
- rassistisches, fremdenfeindliches, extremistisches, diskriminierendes, rechts- bzw. linksradikales Propagandamaterial, auch dann, wenn es strafrechtlich nicht relevant ist;
- politische und religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter;
- Waffen jeder Art;
- Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;
- Gassprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen;
- Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind;
- sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;
- Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände;
- Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1,50 Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist;
- alkoholische Getränke aller Art;
- Laser-Pointer.
2. Verboten ist den Besuchern weiterhin:
- jegliches Verhalten, dass die öffentliche Ordnung gefährdet oder stört; dazu gehört insbesondere die Art und Weise des Auftretens -, einschließlich des Tragens entsprechender Kleidungsstücke, mit dem bzw. mit denen rassistische, fremdenfeindliche, extremistische, diskriminierende, rechts- bzw. linksradikale Parolen zum Ausdruck kommen oder erkennbar kommen sollen;
- nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Umfriedungen der Spielfläche, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Masten aller Art und Dächer zu besteigen oder zu übersteigen;
- Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), zu betreten;
- mit Gegenständen aller Art zu werfen;
- Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder Leuchtkugeln abzubrennen oder abzuschießen;
- ohne Erlaubnis des Vorstandes vom TSV Weilimdorf 1948 e.V. Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen zu verteilen und Sammlungen durchzuführen;
- bauliche Anlagen, Einrichtungen oder Wege zu beschriften, zu bemalen oder zu bekleben;
- außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Sportgelände in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen;
- der Zutritt/Aufenthalt auf dem Sportgelände unter erkennbar erheblichem Alkohol- oder Drogeneinfluss.
§ 9 Haftung
1. Das Betreten und Benutzen des Sportgeländes erfolgt auf eigene Gefahr. Für Personen und Sachschäden, die durch Dritte verursacht wurden, wird nicht gehaftet.
2. Unfälle oder Schäden sind unverzüglich dem TSV Weilimdorf 1948 e.V. zu melden.
§ 10 Folgen bei Zuwiderhandlungen
1. Gegen Personen, die Handlungen i. S. d. § 8 begehen, wird ein Hausverbot/Stadionverbot für das Sportgelände ausgesprochen.
2. Personen, die Handlungen i. S. d. § 5 begehen, werden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu Schadensersatz herangezogen, soweit durch ihre Handlungen ein Schaden entstanden ist.
3. Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten werden grundsätzlich in jedem Fall zur Anzeige gebracht.
4. Besteht der Verdacht, dass Besucher eine strafbare Handlung begangen haben, wird Anzeige erstattet. Im Falle einer Ordnungswidrigkeit kann Anzeige erstattet werden.
5. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden abgenommen und, soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht als Beweismittel benötigt werden, nach Wegfall der Voraussetzungen die Abnahme zurückgegeben.